Urlaubs- oder Krankheitsvertretung (Verhinderungspflege)
Betreuungsleistungen nach § 45a SGB XI
Verhinderungspflege und Urlaubspflege nach § 39 SGB XI
Bei Verhinderung oder Urlaub der Pflegeperson (d.h. die Pflegeperson ist nicht am Pflegeort) stehen dem Klienten im Jahr 42 Tage mit einem Betrag von 1.612 Euro zu. Diese Leistungen können beantragt werden, wenn der Pflegeklient mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde.
Die erforderlichen Leistungen sind beim Pflegedienst zu bestellen und bei der Pflegekasse zu beantragen. Für diesen Zeitraum wird an die Pflegeperson kein Pflegegeld ausgezahlt.
Stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Im Rahmen der 1.612 Euro können Verhinderungsleistungen auch stundenweise, d.h. täglich bis max. 8 Stunden beansprucht werden. Die Pflegeperson kann somit auch Termine außerhalb des Wohnraumes wahrnehmen (z. B. Arztbesuche, Friseur, Konzert am Abend, usw.). Das Pflegegeld wird an diesen Tagen nicht gekürzt. Eine Aufteilung der 1.612 € für stundenweise Verhinderungspflege und Urlaubspflege ist dabei möglich.
Der Betrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz, das Anfang 2013 in Kraft getreten ist, dürfen auch Menschen mit der so genannten Pflegestufe 0 – das betrifft vor allem Demenzkranke – Verhinderungspflege beanspruchen.
Fragen Sie ihre Krankenkasse!